Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Feldpausch GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

1. Alle Vereinbarungen, Bestellungen und Angebote erfolgen nur aufgrund nachstehender Bedingungen. Die Bedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Besteller der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.

2. Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen, beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3. Unternehmer im Sinne unserer AGB ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Besteller und Lieferanten im Sinne unserer AGB sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher.

5. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für abweichende Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten oder Bestellers, selbst wenn sie uns bekannt sind. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht auf diese Bedingungen Bezug nehmen.

6. Übertragung oder Abtretung von Rechten und Pflichten des Bestellers oder des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag  zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen

 

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montagen, Reparaturen

1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

1.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstiger Abmachungen und mündlicher Abreden gelten nur, wenn diese ebenfalls von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3 Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, es sei denn, wir bestätigen die Verbindlichkeit schriftlich.

1.4 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach vorstehender Ziffer 1.2. Als Annahme dieses Angebotes gilt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.

1.5 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen, die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1.6 Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten zum Selbstkostenpreis als Einwegverpackung.

1.7 Erfolgen Lieferungen nach Anweisungen, Zeichnungen, Vorlagen und sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns von allen Ansprüchen Dritter sowie allen Ansprüchen, die infolge einer etwaigen Rechtsverteidigung entstehen, freizustellen.

1.8 Wurde Montage vereinbart und verzögert sich diese durch Verschulden des Bestellers, so hat dieser die Kosten für die Wartezeit und eventuell erforderliche nochmalige Anreise des Montagepersonals zu tragen.

1.9 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unserer Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzusenden.

1.10 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

2. Umfang der Lieferung
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß vorstehender Ziffer 1.2.

2.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten - soweit nichts anderes vereinbart ist – in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung sowie zuzüglich der jeweils am Tage der Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer.

3.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin bei Verbrauchern mehr als vier Monate, bei Unternehmen mehr als sechs Wochen liegen.

3.3 Sollten – ohne dass dies von uns zu vertreten ist – Änderungen, Abweichungen und Toleranzen an den Werkstücken entstehen, die bei der Angebotsabgabe nicht entstanden, bzw. nicht zu erkennen waren, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisberichtigung vorzunehmen.

3.4 Erhöhen sich jeweils nach den vorgenannten Fristen bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer Zug-um-Zug mit der Übergabe des Liefergegenstandes fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde und sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstigen fälligen Forderungen gegenüber dem Besteller bestehen.

Bei Lieferung von Ersatzteilen oder Einzelteilen ist der vereinbarte Preis allerdings netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, zahlbar – ohne Abzug – binnen 14 Tagen nach Lieferung.

4.2 Bei Sondermaschinen und Anlagen der Zuführ- und Handhabungstechnik gelten folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart:

1/3 des Auftragswertes bei Auftragserteilung
1/3 des Auftragswertes bei Fertigmeldung, jedoch vor Auslieferung
1/3 des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum
jeweils netto zuzüglich – anteiliger – gültiger Mehrwertsteuer.

4.3 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.

4.4 Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits am 31. Tage nach Fälligkeit in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen in Höhe von 8%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

4.5 Ist der Besteller Unternehmer, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur bei unbestrittenen oder rechtlich festgestellten Forderungen statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

4.6 Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, soweit dieser Unternehmer ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Barzahlung aller offenen Forderungen oder Sicherheiten vor
Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag nicht verpflichtet oder auch berechtigt, ohne Verpflichtung zu Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten.

4.7 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers, soweit dieser Unternehmer ist, sind alle offenen Forderungen gegenüber den Besteller in voller Höhe sofort fällig.

5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Errichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.

5.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.3 Unvorhergesehene Ereignisse, die wir bzw. unsere Unterlieferer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Veränderungen der Lieferzeit informiert.

5.4 Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Besteller Unternehmer, ist unsere Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich nicht um eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung bzw. statt der Leistung auf 5% des Wertes des Leistungsgegenstandes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen.

5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Der Besteller hat die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht, sofern der Besteller Unternehmer ist, mit der Absendung der Ware ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Rücksendungen reisen ebenfalls auf Gefahr des Bestellers. Soweit der Besteller es wünscht, werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern, eine Verpflichtung hierzu besteht unsererseits aber nicht.

6.2 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

6.3 Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Lagerung der Ware bei uns oder bei Dritten geht auf Rechnung des Bestellers.

6.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab ebenfalls auf den Besteller über. Kosten der Lagerung der Ware bei uns oder bei Dritten gehen auf Rechnung des Bestellers.

7. Inbetriebsetzung
7.1 Soweit vereinbart ist, dass die Inbetriebsetzung der Ware durch uns erfolgen soll, so trägt der Besteller entstehende Aufwendungen für Monteur- und Auslösungsätze, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

7.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks, trägt der Besteller.

7.3 Über das Ergebnis einer Abnahme oder Inbetriebnahme ist auf verlangen ein Protokoll zu erstellen und beiderseits zu unterschreiben.

7.4 Falls bei einer Abnahme oder einer Inbetriebnahme zu bearbeitende Werkstücke-/ oder – Stoffe nicht das vertraglich vereinbarte Ergebnis zeigen, berechtigt dies nicht unseren Kunden zu einer Zahlungsverweigerung, wenn Voraussetzungen die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wie z.B. einwandfreie Werkstücke, nicht gegeben sind. Der Kunde kann in solchen Fällen einmalig und unter Übernahme entstandener Mehrkosten eine erneut Abnahme oder Inbetriebnahme verlangen, bei der er entsprechende Werkstücke und sonstige Prozessvoraussetzungen sicherstellt.

8. Mängel, Nachbesserung, Ersatzlieferung
8.1 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Mehrschichtbetrieb, innerhalb von sechs Monaten bzw. drei Monaten im Mehrschichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beschädigung unvereinbar.

8.2 Ist der Besteller Verbraucher, so ist er verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.

8.3 Ist der Besteller Unternehmer, so sind Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens eine Woche nach Ablieferung nach ihrer Entdeckung erfolgen. Offensichtliche – von uns zu vertretende – Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn sie auf der Empfangsquittung vermerkt werden.

8.4 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Waren ein Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt
die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

8.5 Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, das heißt Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.6 Wir haften nicht für Mängel infolge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringung von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse. Ebenso wenig haften wir für ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

8.7 Zur Vornahme von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir andernfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist. Die zum Zwecke der Nacherfüllung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Aufwendungen trägt der Besteller. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Vornahme von Nachbesserungen an gelieferten Teilen von uns oder Ersatzlieferungen an unserem Firmensitz in Kierspe erfolgen. Es besteht Einigkeit, dass der Besteller uns die beanstandete Ware Lieferung anliefert, soweit nichts anderes – schriftlich – vereinbart ist.

8.8 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen – selbst bei gerechtfertigter Beanstandung – trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung war mit uns vereinbart.

8.9 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten – auch zur Inbetriebnahme – ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.

8.10 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht aufgrund einer Zusicherung entstanden ist.

8.11 Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter sowie Muster) einen Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Vertragsstrafe
9.1 Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, auch ein Recht auf Minderung
- wenn wir eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist für die Beseitigung eines Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen,
- wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist,
- wenn die Beseitigung eines Mangels durch uns unberechtigt verweigert wird.

9.2 Ist der Besteller Unternehmer, ist ein Gewährleistungsanspruch seinerseits auf Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, so kann er Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben ist.

9.3 Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe des Bestellers gegen uns ist in jedem Falle ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.

10. Haftung bei Unmöglichkeit
10.1 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, welches wir nicht zu vertreten haben, steht auch uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

10.2 Der Besteller ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen, der sich jedoch auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.

11. Haftungsumfang
11.1 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen und für solche unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

11.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich der Ausnahmefall gemäß Ziffer 11.1 vorliegt.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Besteller Unternehmer, so behalten wir uns darüber hinausgehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die beruhen.

12.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

12.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

12.4 Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen.

12.5 Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirkt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letztes Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

12.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung , Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherheitsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.

12.7 Wir sind berechtigt, den mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.

12.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist ein Verbraucher.

III Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einkäufe und Bestellungen

1. Vertragsabschluss
1.1 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ordnungsgemäß aus unserer Warenwirtschaft elektronisch und daher ohne Unterschrift, oder schriftlich mit Firmenstempel und Unterschrift erfolgen.

1.2 Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis, Liefertermin und unsere Bestellnummer anzugeben.

1.3 Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten. Abweichungen oder Bedenken jeglicher Art hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.

1.4 Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.

1.5 Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- u. Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.

2. Lieferung, Lieferzeit
2.1 . Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zu viel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

2.2 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.

2.3 Liefert der Lieferant nicht fristgerecht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.

3. Verpackung
3.1 Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.

4. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften
4.1 Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.2 Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5. Abnahme
In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

6. Rechnung, Zahlung
6.1 Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten.

6.2 Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

6.3 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

6.4 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

7. Mängelrügen, Haftung für Sach- u. Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen

7.1 Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.

7.2 Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche (offene) Mängel spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.

7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.

7.4 . Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart: Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

7.5 Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7.6 und 7.7 frühestens in 5 Jahren ab Ablieferung an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 7.4 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.

8. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Er stellt uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Das gilt auch hinsichtlich evtl. Schadensersatzansprüche, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

9. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
9.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen un technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

9.2 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.

9.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9.4 Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich.

IV Erfüllungsort, Auslandsgeschäfte und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Kierspe.

2. Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Unsere AGB gelten einschließlich auch für Auslandsgeschäfte.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

5. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit Mitteilungen oder Anweisungen unseres Vertragspartners oder die Ausübung vertraglicher Rechte durch unseren Vertragspartner in anderer Sprache erfolgen, bedürfen sie zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Erklärungen, die in englischer Sprache schriftlich an unsere Geschäftsleitung gerichtet sind.

6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir zur Einhaltung anderer als der in Deutschland geltenden technischen Regelwerke und Normen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn uns bekannt ist, dass der Besteller eine Leistung im Ausland verwenden will. Es obliegt in diesem Fall dem Besteller, vor Vertrags- schluss zu prüfen, inwieweit für im Ausland zu erbringende oder zu verwendende Leistungen technische oder an die Qualifikation des Leistungserbringers anknüpfende Maßgaben zu berücksichtigen sind, die über die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder Normen hinausgehen. Soweit dies der Fall ist, hat er in eigener Verantwortung für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen.



V Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Stand: 01.06.2018

Feldpausch GmbH & Co.KG
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